AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen GWK Gesellschaft für Warenwirtschafts- und Kundenbindungs- Systeme
mbH (Stand Dez 2018)
1. Die folgenden Bedingungen gelten für sämtliche
Lieferungen und Leistungen, die wir gegenüber Kunden (im Folgenden: Auftraggeber) erbringen. Es gelten
ausschließlich diese Bedingungen; Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen
bedürfen für ihre Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Wir
liefern nur Standardsoftware und Standardhardware. In Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen u.ä. enthaltene
Angaben sind freibleibend und unverbindlich; sie stellen nur Beschreibungen dar und keine Zusicherung von
Eigenschaften. Hierzu bedarf es unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Der Auftraggeber erhält ein unbefristetes, nicht
ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Software. Der Auftraggeber erhält
je ein Exemplar der Bedienungsanleitungen. Der Auftraggeber hat nicht das Recht, Kopien der Software und von zur
Verfügung gestellten Unterlagen, außer zu Datensicherungszwecken, anzufertigen. Der Auftraggeber
verpflichtet sich, die überlassene Software und Dokumentation vor Kenntnisnahme oder Gebrauch durch Dritte
zu schützen und keine Teile oder Verfahren oder Ideen hieraus zur Erstellung eigener Software unmittelbar
oder mittelbar zu verwenden. Der Auftraggeber hat diese Verpflichtungen auch allen seinen Mitarbeitern
aufzuerlegen, die Zugang zum Programm haben. Ohne unsere schriftliche Einwilligung dürfen keine
Änderungen an der Hardware, an der Software oder den Unterlagen vorgenommen werden. Wenn wir dem
Auftraggeber die Soft- oder Hardware auf Zeit überlassen haben, hat der Auftraggeber bei Vertragsbeendigung
die Hardware unverzüglich herauszugeben und die Software sowie die Dokumentation nach unserer Wahl
unverzüglich herauszugeben oder zu vernichten, soweit der Auftraggeber nicht zur Aufbewahrung verpflichtet
ist.
4. Alle Urheberrechte an Software und Dokumentation stehen ausschließlich uns zu.
Unabhängig von etwaigen anderen Schadensersatzforderungen verpflichtet sich der Auftraggeber für jeden
Fall, in dem er unbefugt Software oder dazugehörige Dokumentation oder von ihm hergestellte Kopien davon,
ganz oder teilweise an Dritte weitergibt, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu € 50.000,- an uns zu
zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe bestimmen wir nach billigem Ermessen.
5. Die Gefahr
geht spätestens mit der Absendung der Soft - oder Hardware auf den Auftraggeber über, und zwar auch
dann, wenn wir den Transport, die Installation oder Kosten dafür übernommen haben. Wird die
Auslieferung der Soft- oder Hardware durch das Verhalten des Auftraggebers verzögert, so geht die Gefahr
bereits von dem Tage der Versendungsbereitschaft an auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch des Auftraggebers
versichern wir Sendungen auf seine Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer- und
Transportschäden.
6. Unsere Preise verstehen sich ab Werk. Die Preise basieren auf
unserer jeweils gültigen Preisliste. Sie verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Diese ist vom Auftraggeber in
der gesetzlichen Höhe zum Zeitpunkt der Rechnungstellung zusätzlich zu entrichten. Wir sind
berechtigt, Vorkasse zu verlangen oder die Vergütung per Nachnahme zu erheben. Die Vergütung ist
anderenfalls bei Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig und kann mit befreiender Wirkung nur an uns
unmittelbar oder auf ein von uns angegebenes Bank- oder Postgirokonto erfolgen. Ist der Auftraggeber in Verzug,
sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe des von Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene
Kontokorrentkredite zu verlangen, mindestens jedoch 4% über dem jeweiligen
Bundesbankdiskontsatz.
7. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die
Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Er ist zur Zurückbehaltung nur
gegenüber Ansprüchen aus demselben Schuldverhältnis berechtigt.
8. Dem
Auftraggeber ist bekannt, dass Fehler in Software, Hardware und Dokumentation nicht mit Sicherheit
ausgeschlossen werden können. Wir leisten für Mängel in der Weise Gewähr, dass wir diese dem
Auftraggeber kostenlos beheben oder dem Auftraggeber Maßnahmen zur Umgehung oder Überbrückung
des Fehlers benennen. Der Auftraggeber stellt uns alle für die Analyse des Fehlers notwendigen Unterlagen w
ie z.B. Ausdrucke und Fehlerprotokolle zur Verfügung.
Zur Mängelbeseitigung an der Hardware hat
uns der Auftraggeber nach unserer Wahl jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten Zugang zur
Hardware zu gewähren oder die Hardware zurückzusenden. Bei Zurücksendung muss er die
Originalverpackung oder eine gleichwertige Verpackung verwenden. Geschieht das nicht, so sind wir von unseren
Gewährleistungspflichten befreit.
Der Auftraggeber hat die Soft- und Hardware unverzüglich nach
Ablieferung bzw. Installation zu untersuchen und, wenn sich dabei oder später ein Mangel zeigt, uns
unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Anderenfalls gilt die Software und Hardware als genehmigt. Bei
Software hat die Mängelanzeige in nachvollziehbarer programmtechnisch reproduzierbarer Form zu erfolgen.
Für nicht reproduzierbare Mängel entfällt die Gewährleistung.
Bei der Software
entfällt die Gewährleistung hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, die der Auftraggeber
geändert hat, und für Mängel, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäßer
Bedienung, Mängel der Hardware, der Betriebssysteme oder darauf zurückzuführen sind, dass der
Auftraggeber es unterlassen hat, regelmäßig mindestens einmal pro Woche doppelte Datensicherung
durchzuführen. Bei der Hardware entfällt die Gewährleistung, wenn der Auftraggeber ohne unsere
Einwilligung technische oder bauliche Änderungen an der Anlage oder an Teilen der Anlage vorgenommen hat,
und für Mängel, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung,
übermäßige Beanspruchung oder darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber es
unterlassen hat, eine regelmäßige Wartung der Anlage durchführen zu lassen. Für normale
Abnutzung oder Verschleiß der Hardware übernehmen wir keine Haftung. Beim Kauf gebrauchter Hardware
sind Gewährleistungsansprüche jeglicher Art, ausgenommen die Zusicherung einer Eigenschaft,
ausdrücklich ausgeschlossen. Wir leisten keine Gewähr dafür, dass die überlassene Soft- oder
Hardware den speziellen Erfordernissen des Auftraggebers entsprechen. Gelingt die Nachbesserung innerhalb von
vier Monaten ab Eingang der schriftlichen Anzeige nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl
Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages für die mangelhaften Soft -
oder Hardwarekomponenten zu verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
9.
Wenn wir mit schriftlich vereinbarten Terminen in Verzug geraten, kann der Auftraggeber nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen: Die Dauer der vom
Auftraggeber gesetzlich zu setzenden Nachfrist wird auf acht Wochen festgelegt. Die Frist beginnt jeweils mit
dem Eingang der Nachfristsetzung bei uns zu laufen. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der
Auftraggeber nur verlangen, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht haben. Kann der Auftraggeber einen Vertragsschaden nachweisen, so wird die Höhe
dieses Schadens auf 1% pro vollendete Woche, insgesamt jedoch auf 20% begrenzt, jeweils bezogen auf die
Nettovergütung für die Soft- oder Hardwarekomponenten, die wegen des Verzuges nicht nutzbar
sind.
10. Soweit wir nicht gesetzlich zwingend wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
haften und soweit nicht Ansprüche aus Gewährleistung oder wegen Verzuges in diesen Bedingungen
ausdrücklich zugestanden werden, sind sie gleich welcher Art, ausgeschlossen; dies gilt insbesondere
für Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß, Verletzung von
vertraglichen, nachvertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, Mangelfolgeschäden, Schäden, die
nicht am Vertragsgegenstand selbst eintreten, sowie wegen außervertraglicher
Haftung.
11. Bis zur vollständigen Bezahlung der gelieferten Soft- und Hardware behalten
wir uns das Eigentum daran, an den Datenträgern und an der Dokumentation vor. Erfolgt die Lieferung von
Soft- und Hardware auf der Grundlage mehrerer Einzelverträge, so geht das Eigentum erst mit der Bezahlung
aller Rechnungen auf den Auftraggeber über, sofern die Einzelverträge zeitlich und wirtschaftlich eine
Einheit bilden.
Für Wiederverkäufer gilt weiter folgendes: Das Eigentum der gelieferten
Gegenstände geht erst dann auf den Auftraggeber über, wenn er seine gesamten gegenwärtigen und
zukünftigen Verbindlichkeiten uns gegenüber getilgt hat. Der Auftraggeber ist zur
Weiterveräußerung unter Eigentumsvorbehalt und zur Vermietung im Rahmen seines
ordnungsgemäßen Geschäftsgangs berechtigt. Er ist jedoch verpflichtet, uns die Abnehmer, die
Vertriebsform und den Standort unserer Gegenstände schriftlich mitzuteilen, sobald eine unserer Rechnungen
nicht fristgemäß bezahlt ist. Er tritt hiermit alle Forderungen und Ansprüche gegen Dritte, die
ihm aus der Weiterveräußerung, Vermietung oder sonstigen Rechtshandlungen zustehen, in voller
Höhe zur Sicherheit der uns noch zustehenden Forderungen ab. Übersteigt der Wert der uns zur
Sicherheit abgetretenen Forderungen unsere Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des
Auftraggebers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. Der Auftraggeber ist auf unser Verlangen hin
verpflichtet, seinen Abnehmern Mitteilung von der Forderungsabtretung zu machen und uns schriftlich mitzuteilen,
welche Forderungen er gegen welche Abnehmer hat. Er ist zur Einziehung der Forderungen trotz Abtretung
ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von dieser Einziehungsermächtigung unberührt. Wir
werden aber selbst die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt.
Wir sind berechtigt, jederzeit die Herausgabe der in unserem Eigentum
stehenden Gegenstände zu verlangen, wenn uns die Erfüllung unserer Forderungen gefährdet
erscheint oder der Auftraggeber oder seine Abnehmer gegen die ihnen bekannten Verpflichtungen verstoßen.
Gegen diesen Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden. Der
Auftraggeber hat uns von allen Zugriffen Dritter auf unser Eigentum oder die uns abgetretenen Forderungen und
Ansprüche - insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Beschlagnahmen - sowie von allen
anderen an unserem Eigentum eintretenden Schäden unverzüglich schriftlich zu
unterrichten.
12. Der Auftraggeber und wir sind verpflichtet, alle im Rahmen des
Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen oder von als vertraulich
bezeichneten Informationen zeitlich unbeschränkt vertraulich zu behandeln.
13.
Erfüllungsort ist Siek. Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist für etwaige Streitigkeiten aus den
Verträgen oder damit in Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen Köln als Gerichtsstand vereinbart.
Wir können auch am Ort des Auftraggebers klagen.
14. Wir sind berechtigt, firmen- und
personenbezogene Daten des Auftraggebers für interne Verwaltungsarbeiten zu speichern.
Siek, im
Dezember 2018
AGB
AGB als >>PDF<< |
Version Dezember 2018 [255 KB] |